Die Eintreibung von Unterhaltsansprüchen in Europa
Die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs in einem grenzüberschreitenden Kontext kann sich als komplex erweisen. Um einen wirksamen Schutz der Unterhaltsgläubiger zu gewährleisten, hat die Europäische Union einen einheitlichen rechtlichen Rahmen geschaffen, der eine schnelle und effiziente Vollstreckung von Entscheidungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglicht.
Der europäische Rechtsrahmen
Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008, anwendbar seit dem 18. Juni 2011, regelt die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen.
Sie gilt für Unterhaltsverpflichtungen, die sich ergeben aus:
- familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen;
- der Ehe oder deren Auflösung;
- Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.
Ziel der Verordnung ist es, die effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in grenzüberschreitenden Fällen sicherzustellen, auch wenn der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union hat.
Welche Gerichte sind zuständig?
Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsgläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Darüber hinaus bestehen ergänzende Zuständigkeiten, insbesondere wenn der Unterhaltsantrag mit einem Verfahren verbunden ist, das folgende Bereiche betrifft:
- den Personenstand;
- die elterliche Verantwortung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Parteien die zuständige Gerichtsbarkeit auch schriftlich vereinbaren, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Unterhaltspflichten gegenüber Minderjährigen.
Abänderung eines bestehenden Unterhalts
Grundsätzlich ist ein Antrag auf Abänderung einer bestehenden Unterhaltsentscheidung bei dem Gericht zu stellen, das die ursprüngliche Entscheidung erlassen hat, solange der Unterhaltsgläubiger weiterhin in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat.
Das anwendbare Recht ist in der Regel das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsgläubigers, vorbehaltlich besonderer Ausnahmen für Unterhaltspflichten aus der Ehe oder deren Auflösung.
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Die Verordnung schafft in den meisten Fällen das Exequaturverfahren ab. Eine in einem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung wird automatisch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt.
Diese Vereinfachung ermöglicht eine zügige Vollstreckung bei gleichzeitiger Reduzierung der vorzulegenden Unterlagen.
Die Anerkennung kann jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen versagt werden, insbesondere bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public oder bei Verletzung der Verteidigungsrechte.
Die Rolle der Zentralbehörden
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralbehörde, die die Parteien bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen unterstützt.
Diese Behörden arbeiten miteinander zusammen und können insbesondere:
- Anträge übermitteln und entgegennehmen;
- bei der Vollstreckung von Entscheidungen unterstützen;
- den Zugang zur Prozesskostenhilfe erleichtern.