Das Umgangsrecht
Nach einer Trennung oder Scheidung stellt die Regelung des Umgangsrechts häufig eine erhebliche Konfliktquelle dar. Das deutsche Familienrecht stellt jedoch stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt. Eine einvernehmliche und von beiden Eltern akzeptierte Lösung ist grundsätzlich einer gerichtlichen Entscheidung vorzuziehen.
Ein zentrales Recht des Kindes
Für die psychische und emotionale Entwicklung eines Kindes ist es von grundlegender Bedeutung, regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Anhaltende Konflikte oder die Missachtung des Umgangsrechts können zu einer schrittweisen Entfremdung führen, die später nur schwer zu korrigieren ist.
Familiengerichte stellen häufig fest, dass gerichtliche Entscheidungen nur dann nachhaltig wirken, wenn zuvor versucht wurde, einen Dialog zwischen den Eltern herzustellen.
Wer hat Anspruch auf Umgang?
Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, steht dem anderen Elternteil grundsätzlich ein Umgangsrecht zu. Befindet sich das Kind bei einer dritten Person oder in einer Einrichtung, bleibt das Umgangsrecht beider Eltern bestehen.
Das Umgangsrecht ist zugleich ein Recht des Kindes selbst. Die Eltern sind verpflichtet, den regelmäßigen Kontakt zu ermöglichen und zu fördern.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch anderen Bezugspersonen ein Umgangsrecht eingeräumt werden, insbesondere Großeltern, Geschwistern oder Personen, die über längere Zeit erzieherische Verantwortung übernommen haben.
Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder konkret ausgestalten, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist. Ein vollständiger Ausschluss stellt jedoch die Ausnahme dar.
- zeitliche oder organisatorische Beschränkungen des Umgangs,
- begleiteter oder betreuter Umgang,
- schrittweise Anbahnung der Kontakte.
Konkrete Ausgestaltung des Umgangs
Bei der Festlegung der Umgangsmodalitäten werden insbesondere berücksichtigt:
- Alter und Bedürfnisse des Kindes,
- räumliche Entfernung zwischen den Eltern,
- Qualität der bestehenden Eltern-Kind-Beziehung.
In der Regel ist der umgangsberechtigte Elternteil für den Transport des Kindes verantwortlich. Ältere Kinder können gegebenenfalls öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
Rechte und Pflichten der Eltern
Beide Eltern unterliegen einer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die darauf abzielt, die Beziehung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu beeinträchtigen.
Wiederholte Umgangsvereitelungen können in gravierenden Fällen Zweifel an der Erziehungseignung des betreuenden Elternteils begründen.
Wer entscheidet und wie werden Rechte durchgesetzt?
Die Eltern können die Umgangsregelung grundsätzlich frei vereinbaren. Eine zwangsweise Durchsetzung ist jedoch nur auf Grundlage einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
Bei Streitigkeiten versucht das Familiengericht zunächst, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, bevor es eine verbindliche Entscheidung trifft.
Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht
Die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts trägt grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil, auch bei größerer räumlicher Entfernung.
Nach deutschem Recht erbringt der betreuende Elternteil seinen Beitrag zum Kindesunterhalt durch Betreuung in Natur, sodass keine Beteiligung an den Umgangskosten geschuldet ist.