Anwendbares Recht bei Scheidungen in Europa
In internationalen Familiensituationen ist die Bestimmung des auf die Scheidung anwendbaren Rechts von zentraler Bedeutung. Sie beeinflusst maßgeblich die Voraussetzungen, den Ablauf sowie die rechtlichen Folgen der Scheidung.
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-Verordnung) haben Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das auf ihre Scheidung oder Trennung anzuwendende Recht selbst zu bestimmen.
Die Verordnung gilt im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit mehrerer EU-Mitgliedstaaten, darunter Frankreich und Deutschland, seit dem 21. Juni 2012. Sie regelt ausschließlich das anzuwendende materielle Recht und nicht die internationale Zuständigkeit der Gerichte, die weiterhin der Brüssel-II-bis-Verordnung unterliegt.
Rechtswahl durch die Ehegatten
Die Rom-III-Verordnung erlaubt es Ehegatten, einvernehmlich das auf ihre Scheidung anzuwendende Recht zu wählen. Die Rechtswahl muss schriftlich erfolgen und kann bis zur Anrufung des zuständigen Gerichts getroffen werden.
Gewählt werden kann das Recht:
- des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten,
- des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer der Ehegatten dort noch lebt,
- eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt,
- des angerufenen Gerichts (lex fori).
Die Rechtswahlvereinbarung muss datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet werden und gegebenenfalls zusätzliche Formerfordernisse des Aufenthaltsstaates erfüllen.
Anwendbares Recht ohne Rechtswahl
Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, bestimmt die Rom-III-Verordnung das anzuwendende Recht anhand objektiver Anknüpfungskriterien.
Vorrangig gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Andernfalls kommt zur Anwendung:
- das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dieser nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer der Ehegatten dort noch lebt,
- das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten,
- hilfsweise das Recht des angerufenen Gerichts.
Anwendung des Rechts des Forums
Sieht das nach den vorgenannten Kriterien berufene Recht keine Scheidung vor, ordnet Artikel 10 der Rom-III-Verordnung die Anwendung des Rechts des angerufenen Gerichts an.
Diese Regelung betrifft insbesondere Konstellationen mit Drittstaaten, deren Rechtsordnungen die Scheidung nicht kennen, und gewährleistet den effektiven Zugang zum Scheidungsrecht.
Praktischer Hinweis
In deutsch-französischen oder allgemein internationalen Ehen kann die Wahl des anwendbaren Rechts erhebliche Auswirkungen auf Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung und den Ablauf des Scheidungsverfahrens haben.
Eine frühzeitige Beratung – etwa im Rahmen eines Ehevertrags oder vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens – ermöglicht es, rechtliche Risiken zu minimieren und die Weichen für ein planbares Verfahren zu stellen.
Aufgrund der Komplexität grenzüberschreitender Sachverhalte ist die Begleitung durch eine auf internationales Familienrecht spezialisierte Anwältin dringend zu empfehlen.