Die Scheidung in Frankreich

Das französisches Recht kennt vier Scheidungsarten:
die außergerichtliche, einvernehmliche Scheidung (Scheidungsreform 2017)
die Scheidung durch Annahme des Prinzips der Zerrüttung der Ehe
die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung des Ehebandes
die Scheidung wegen Verschulden


Die außergerichtliche, einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung wurde in Frankreich am 1. Januar 2017 reformiert und kann nun außergerichtlich erfolgen. Die Ehegatten müssen sich sowohl über den Grundsatz des Scheiterns der Ehe als auch über alle Folgen der Scheidung einigen. Diese Vereinbarung muss von ihnen und von ihren jeweiligen Anwälten unterschrieben und dann von einem Notar registriert werden, Die Ehegatten haben somit die Pflicht, sich jeweils von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Eine einvernehmliche Scheidung kann von einem Richter nur auf Antrag der minderjährigen Kinder ausgesprochen werden.

Das deutsche Recht kennt keine außergerichtlichen Scheidungen. Die Frage, ob diese neue Form der außergerichtlichen Scheidung in Deutschland anerkannt wird, ist nicht geklärt. Daher ist es momentan für transnationale Paare ratsam, anderen Formen der Scheidung zu wählen, wie z.B. der Scheidung durch Annahme des Prinzips der Zerrüttung der Ehe.

Die Scheidung durch Annahme des Prinzips der Zerrüttung der Ehe

Diese Art der Scheidung ähnelt in seinem Kern der Scheidung auf einvernehmlichen Antrag. Allerdings beruht sie nur auf dem einfachen Einverständnis der Eheleute bezüglich der Zerrüttung aber nicht bezüglich der Folgen. Desweiteren sind die Tatsachen, die die eheliche Lebensgemeinschaft unzumutbar machen, ohne Belang. Der Ehegatte, der sich verteidigt, hat damit die Tatsachen nicht anzuerkennen. Der Richter muss jedoch sicherstellen, dass die Zustimmung beider Ehegatten frei gegeben wurde. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass jeder Ehegatte von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten sein sollte.

Das Einverständnis zum Prinzip der Scheidung kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen. Wenn ein Ehegatte seine Zustimmung dazu gegeben hat, kann er sie nicht mehr widerrufen, nicht einmal indem er zu einem späteren Zeitpunkt Berufung einlegt.

Der Richter spricht die Scheidung dann aus, wenn er von dem freigegebenen Einverständnis der Eheleute überzeugt ist und nachdem das Prinzip der Scheidung angenommen ist. Im nächsten Schritt muss der Richter über die Folgen der Scheidung entscheiden, da die Ehegatten sich darüber nicht einig sind. Das Urteil kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung angefochten werden. Allerdings verfällt die Akzeptanz der Scheidung nicht.

Die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung des Ehebandes

Diese Scheidung ist durch das Gesetz vom 26. Mai 2004 eingeführt worden. Sie ersetzt die Scheidung wegen Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Scheidungsart wird vom Richter ausgesprochen, wenn er feststellt, dass die Aufgabe der Lebensgemeinschaft der Eheleute zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags seit mindestens 2 Jahren besteht.

Die Aufgabe des Zusammenlebens erfordert zwei Elemente:

Darüber hinaus kann diese Art der Scheidung ausgesprochen werden, wenn der Hauptantrag des Partners auf Scheidung wegen Verschulden abgewiesen wurde. In diesem Fall muss die 2- Jahres Frist nicht eingehalten werden.

Zu beachten:
Selbst wenn ein Scheidungsverfahren wegen endgültiger Zerrüttung des Ehebandes eröffnet wurde, ist es möglich, diese in eine einvernehmliche Scheidung oder in eine Scheidung durch Annahme des Prinzips der Zerrüttung der Ehe umzuwandeln.

Die Scheidung wegen Verschulden

Nach Artikel 242 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs kann eine Ehe dann wegen Verschuldens geschieden werden, wenn:

Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe hat der Antragsteller zu beweisen. Der Fehler wird also als Verletzung der Rechte und Pflichten der Ehe definiert. Die aus der Ehe folgenden Pflichten sind teilweise ausdrücklich in den §§ 212 bis 215 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert, wobei die Eheleute:

Somit können folgende Sachverhalte als konstituierendes Fehlverhalten betrachtet werden:

Diese Verfehlungen sind nur Beispiele. Alle angeführten Sachverhalte unterliegen nämlich dem Ermessungsspielraum des Richters.

Zu den vom Gesetzgeber ausdrücklich benannten Aufgaben und Pflichten kommen weitere Sachverhalte hinzu, deren Verletzung eine Verfehlung darstellen kann. Es handelt sich hierbei um nicht näher festgelegte Pflichten, die - je nach Ermessen des Richters - untersucht werden können.

Die Verfehlung muss einem Ehepartner zugordnet werden können. Weiterhin verlangt die Rechtsprechung ein Element des Vorsatzes. Der fehlbar handelnde Ehegatte muss sich seines Fehlers bewusst sein.

Ebenfalls muss die Verfehlung schwerwiegend sein, wiederholt auftreten und somit das weitere Zusammenleben unerträglich machen.



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