Die französische Verfassungsreform ist am 1. März 2010 in Kraft getreten.
Auch die französischen Bürger haben jetzt das Recht, die Verfassungswidrigkeit eines bereits in Kraft getretenen Gesetzes zu rügen.
Diese Möglichkeit besteht in Deutschland schon seit 1951.
Das in Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehene neue Recht ermöglicht jedermann, der Beteiligter in einem Gerichtsverfahren ist zu behaupten, eine gesetzliche Bestimmung verletze seine von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten.
Die von der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten ergeben sich aus der Verfassung vom 4. Oktober 1958 und deren Rechtsquellen, auf welche ihre Präambel verweist, d. h.:
Die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit muss formelle und materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.
Diese werden zunächst vom Hauptsachegericht überprüft; wenn sie vorliegen, übermittelt das Gericht die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit dem Staatsrat oder dem Kassationsgerichtshof.
Diese prüfen die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit detailliert und entscheiden, ob sie dem Verfassungsrat vorgelegt wird. Diese Entscheidung des Staatsrats und des Kassationsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit muss in einem gesonderten und begründeten Schriftsatz bei dem Gericht, vor dem der Prozess verhandelt wird, eingereicht werden.
Die Frage zur Verfassungsmäßigkeit ist als "vorrangig" qualifiziert:
Erklärt der Verfassungsrat die gerügte gesetzliche Bestimmung für verfassungsgemäß, wird keine änderung an der Geltung der betroffenen gesetzlichen Bestimmung vorgenommen.
Im Falle einer Erklärung der gesetzlichen Bestimmung für verfassungswidrig hebt der Verfassungsrat die gesetzliche Bestimmung auf.
Vor einem Gericht, bei dem Anwaltszwang gilt, kann eine vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit nur von einem Anwalt eingebracht werden.