EuGH: Zuständigkeit von Gerichten bei Verbraucherverträgen

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 6. September 2012 (Daniela Mühlleitner / Ahmad Yusufi, Wadat Yusufi, C-190/11) den § 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, sogenannte Brüssel-I-Verordnung) interpretiert.

Der österreichische Oberste Gerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Möglichkeit, die inländischen Gerichte zu befassen, außerdem voraussetzt, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Eine Verbraucherin, die in Österreich wohnt, hatte bei den österreichischen Gerichten gegen ein in Deutschland ansässiges Autohaus Klage erhoben. Nachdem die Verbraucherin über Internet auf das Angebot stieß, begab sie sich zur Unterzeichnung des Kaufvertrags und Übernahme des Autos nach Deutschland. Zurück in Österreich entdeckte sie, dass das Fahrzeug wesentliche Mängel aufwies. Da die Geschäftsinhaber sich weigerten das Fahrzeug zu reparieren, verlangte die Verbraucherin vor Gericht die Aufhebung des Vertrags.

Die Beklagten rügten daraufhin die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, indem sie behaupteten, dass ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet gewesen sei und der Vertrag an ihrem Wohnsitz abgeschlossen worden wäre.
Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass deren gewerbliche Tätigkeit durchaus auf Österreich ausgerichtet gewesen sei, weil ihre Website dort zugänglich gewesen sei, und dass es Fernkontakte (Telefon, E-Mails) zwischen den Vertragsparteien gegeben habe. s stelle sich allerdings die Frage, ob die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht voraussetze, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen worden sei.

Mit seinem Urteil vom 6. September 2012 antwortet der Gerichtshof, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist die der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Insoweit sind sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.



strong>© Angot   |  Tel.: +49 (0)89. 46 22 15 56 - Fax: +49 (0)89. 46 22 15 57   |  info@angot-avocat.eu   |  Impressum  |  Datenschutz